Lesezeit: 9 Minuten
Völkerrecht und Syrien-Konflikt

Ein Angriff ist kein Angriff

Kommentar

Die Umgehung des Völkerrechts bei fehlendem Konsens im UN-Sicherheitsrat im Syrien-Konflikt weist deutliche Parallelen zu einem europäischen Kriegsschauplatz der 1990er Jahre auf, meint Botschafter a.D. Gerhard Fulda.

Israel hat im gegenwärtigen Syrien-Konflikt erstmals Anfang Mai 2013 Ziele nahe Damaskus bombardiert. In amerikanischen Medien wurde berichtet, es sei ein Raketentransport für die Hizbullah getroffen worden. Sogleich bescheinigte Präsident Obama Israel das Recht, es dürfe terroristische Organisationen wie die Hizbullah daran hindern, Waffen zu erwerben. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon beschwor »beide Seiten zu äußerster Zurückhaltung«.

 

In der Bundespressekonferenz vom 6. Mai 2013 antwortete der Sprecher des Auswärtigen Amts auf die Frage, warum die Bundesregierung zu den Angriffen Israels schweige: »Wir schweigen nicht. Ich will Ihnen aber sagen, dass wir in der Sache zu diesen Berichten nichts sagen können. Ich kann Ihnen daher nichts dazu berichten.« Der Konflikt in Syrien verführt offenbar zur Sprachlosigkeit und zur Vernachlässigung  elementarer Grundsätze des Völkerrechts. Denn sonst hätte die Reaktion folgendermaßen lauten müssen: »Die israelischen Militärschläge waren nicht gedeckt durch das Recht auf Selbstverteidigung. Deshalb müssen diese Aktionen als völkerrechtswidrige Angriffe verurteilt werden.«

 

Der Kosovo-Krieg als Präzedenzfall

 

Die amerikanische Vorstellung, man brauche nur irgendeine Gruppe als terroristisch einzustufen – und die ganze Erde werde zum »Kriegsschauplatz«, auf dem man sich gegen diesen Feind verteidigen dürfe, ist unhaltbar. Diese Auffassung hebelt nicht nur den Grundsatz der Souveränität aller Staaten aus. Sie schafft auch das generelle Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen ab, auf das sich die Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Gründung der Vereinten Nationen geeinigt hatten.

 

Auch zur deutschen Haltung zum Konflikt in Syrien müssen sehr kritische Fragen gestellt werden. Die Bundesregierung will der syrischen Opposition keine Waffen liefern, weil diese in falsche Hände geraten würden. Das ist eine überzeugende Begründung. Aber wie kann die Bundesregierung verständlich machen, dass sie weiterhin diese gleiche Opposition politisch und materiell unterstützt, ohne zu befürchten, dass dann die Macht in falsche Hände geraten könnte?

 

Es mehren sich die Anzeichen, dass in der Bundesregierung der Kosovo-Krieg von 1999 in zwei Dimensionen als Präzedenzfall für Syrien betrachtet werden wird. Einmal mit der Vorstellung, die Entmachtung Assads auch ohne eine Entscheidung des UN-Sicherheitsrats und trotzdem mit einer (vermeintlichen) völkerrechtlichen Rechtfertigung bewerkstelligen zu können. Und zum anderen mit der Absicht, die Lösung in einer Aufteilung Syriens zu suchen.

 

»Rechtsnotstand« statt »Schutzverantwortung«?

 

So deutlich wird das nicht gesagt. Stattdessen werden lediglich Zweifel geäußert, ob Syrien künftig wieder in den »postkolonialen Grenzen« als Einheitsstaat bestehen kann. Wenn die faktischen Machthaber der abtrünnigen Provinz eines Staates sich als neuer unabhängiger Staat ausrufen, dann hindert das Völkerrecht andere Staaten nicht, diesen »Staat« anzuerkennen und mit seiner »Regierung« diplomatische Beziehungen aufzunehmen. Das Völkerrecht greift erst wieder ein, wenn ein solcher Prozess von außen mit einer militärischen Intervention unterstützt würde.

 

Und dafür braucht man den Sicherheitsrat. Jeder, der die Legitimität der syrischen Regierung oder seiner bisherigen Grenzen in Frage stellt, verhindert politisch schon jetzt eine Lösung im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Wie sollten Russland und China jemals solchen Zielsetzungen zustimmen können? Es fällt auf, dass einflussreiche Regierungsberater neuerdings in Gesprächen über Syrien weniger den Begriff »Schutzverpflichtung«, sondern wegen der Situation im UN-Sicherheitsrat häufiger das Wort »Rechtsnotstand« verwenden.

 

Die »responsibility to protect« tritt in den Hintergrund, weil man damit keine Regierung stürzen darf und weil nur der UN-Sicherheitsrat darüber entscheiden könnte. Die meisten westlichen Regierungen erwarten aber inzwischen nicht mehr, in New York den Widerstand Russlands und Chinas gegen eine militärische Intervention überwinden zu können. Die angebliche Rechtfertigung durch einen »Rechtsnotstand« hatte im Jahre 1999 das fehlende Mandat des Sicherheitsrats für den Kosovo-Krieg überdecken sollen.

 

Nicht auf die Anderen schauen, sondern sich wieder auf die Priorität des Völkerrechts zurückbesinnen

 

Die »Blockade des Sicherheitsrats« diente schon damals der Beruhigung des Gewissens. Da der Sicherheitsrat wegen der russischen Vetomacht nicht in der Lage gewesen sei, ein Mandat zu erteilen, sei ein Vakuum entstanden, ein rechtsfreier Raum, der von einer »Koalition der Willigen« zugunsten der militärischen Durchsetzung der Menschenrechte ausgefüllt werden könne. Das Rechtssystem der Vereinten Nationen habe »versagt«. In diesem  »Rechtsnotstand« dürfe das strikte Gewaltverbot im Artikel 2 (4) der UN-Charta nicht so absolut gelten, wie es dort geschrieben steht.

 

Natürlich konnte 1999 ebenso wenig wie heute von einem rechtsfreien Raum die Rede sein. Es war nicht mehr passiert, als dass eine Vetomacht »nein« gesagt hatte. Genau so, wie es das intakte Rechtssystem der Charta der UN den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats erlaubt. Dass dieses System reformbedürftig ist, ist eine andere Frage. Aber man kann die UN nicht reformieren, indem man bei einem russischen Veto den Notstand ausruft, während die vielen amerikanischen Vetos bei allen Israel betreffenden Abstimmungen als Schutz westlicher Werte gefeiert werden.

 

Für die politische Analyse lässt der Begriff Rechtsnotstand trotzdem aufhorchen. Was uns mit diesem Begriff aufgedrängt wird, sind gewollte Parallelen zum Zerfall Jugoslawien. Interessanterweise verläuft die Verschiebung auf einen anderen Rechtsbegriff genau parallel mit den sich verändernden militärischen Kräfteverhältnissen in Syrien. Wenn wir schon den Präsidenten nicht stürzen können, dann soll wenigstens sein Land mit militärischer Hilfe von außen zerschnitten werden.

 

Im Rahmen des geltenden Völkerrechts geht aber ohne den Sicherheitsrat weder das Eine noch das Andere. Auch die Berufung auf die früher als Rechtfertigung für gewaltsame Eingriffe herangezogene »humanitäre Intervention« hilft da nicht weiter. Denn dabei ging es immer nur um die Rettung eigener Staatsangehöriger im Ausland, die in Lebensgefahr geraten waren und von den dortigen Regierungen nicht geschützt wurden.

 

Die Bundesregierung täte gut daran, nicht nur auf die USA, Israel oder Frankreich und England zu schauen. Sie sollte sich zurückbesinnen auf ihre lange außenpolitische Tradition einer hohen Priorität für die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts. So steht es schließlich auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. 

Von: 
Gerhard Fulda

Banner ausblenden

Die neue zenith 02/2022 ist da: Reise zum Mittelpunkt der Erde

Reise zum Mittelpunkt der Erde

Die neue zenith ist da: mit einem großen Dossier zur Region Persischer Golf und überraschenden Entdeckungen. Von Archäologe über Weltpolitik und Wattenmeer zu E-Sports und großem Kino.

Banner ausblenden

Newsletter 2

Der heiße Draht

Frische Analysen, neue Podcast-Folgen, exklusive Einladungen zu Hintergrundgesprächen und Werkstattberichte: Jeden Donnerstag erhalten tausende Abonnenten den zenith-Newsletter. Sie  wollen auch auf dem Laufenden bleiben? Dann melden Sie sich hier kostenlos an.

Banner ausblenden

WM Katar

So eine WM gab es noch nie

Auf 152 Seiten knöpfen sich Robert Chatterjee und Leo Wigger alle wichtigen Fragen rund um die erste Fußball-WM in einem arabischen Land vor.