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Das Regime in Syrien und das Völkerrecht

Das Völkerrecht kennt keine roten Linien

Kommentar

Einer Strafexpedition gegen Syriens Regime fehlt die völkerrechtliche Grundlage. Stattdessen könnte ein bestehender Mechanismus der Strafverfolgung zur Aufklärung des C-Waffeneinsatzes Anwendung finden, meint Botschafter a.D. Gerhard Fulda.

Der Einsatz von Giftgas in einem Damaszener Vorort bedeutete eine schwere Verletzung eines völkerrechtlichen Verbots. Die USA wollen einen angeblichen Täter bestrafen, bevor dessen Schuld erwiesen ist. Es wird ihnen jedoch nicht gelingen nachzuweisen, dass sie die richtigen Richter sind. Eben so wenig können sie mit Bomben und Raketen eine völkerrechtlich zulässige Antwort erteilen. Die öffentliche Diskussion befasst sich bisher vorrangig mit der Frage, ob eine Reaktion am Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vorbei rechtmäßig wäre.

 

Ausgeklammert wird dabei die Fragestellung, wie diese Situation nach dem humanitären Kriegsvölkerrecht zu beurteilen ist. Juristen lernen im ersten Semester, dass spezifische Sonderregelungen vor allgemeineren Normen zu prüfen sind. In der Geschichte des Völkerrechts nach dem Ersten Weltkrieg waren nur wenige Normen so erfolgreich wie das Verbot, im Kriege Giftgas oder andere chemische Waffen einzusetzen.

 

Mehrere aufsehenerregende Zuwiderhandlungen in den letzten fast hundert Jahren trüben zwar das Bild: Das faschistische Italien gegen Libyen und Äthiopien; Japan in China im Zweiten Weltkrieg; Gamal Abdul-Nasser gegen den Jemen, Saddam Hussein gegen Iran und die Kurden. Aber angesichts der Tatsache, dass sehr viel mehr kriegführende Staaten über eine große Bandbreite verschiedenster derartiger Stoffe verfügten (viele bis zum heutigen Tag) und dennoch von einem Einsatz abgesehen haben, ist das eine zwar traurige, aber doch überschaubare Bilanz.

 

Mehrere internationale Vereinbarungen haben den Anwendungsbereich von Chemiewaffenverboten substantiell ausgeweitet

 

Verdanken wir dies dem Völkerrecht oder eher der Angst kriegführender Staaten, im Gegenzug ebenfalls vergiftet zu werden? Das Gleichgewicht des Schreckens hat sicher die Entstehung und die Einhaltung dieses sehr spezifischen Völkerrechts nicht nur begünstigt, sondern massiv vorangetrieben. Gift ist überall und fast für jeden verfügbar – für den einzelnen Mord oder zur Massenvernichtung. Trotz des schon in der Haager Landkriegsordnung (1899 und 1907) vereinbarten Verbots war der Erste Weltkrieg der Giftgaskrieg schlechthin.

 

Das löste dann immerhin so viele Schockwellen aus, dass Gift als Gefechtsfeldwaffe im dicht besiedelten Mitteleuropa kaum noch verwandt wurde. Die eingangs erwähnten Einsätze geschahen fast alle auf Kriegsschauplätzen, die weit entfernt von der eigenen Bevölkerung gelegen waren. Seither haben mehrere internationale Vereinbarungen den Anwendungsbereich solcher Verbote und Einschränkungen substantiell ausgeweitet: erst das Genfer Protokoll von 1925, dann die Biowaffenkonvention von 1972, schließlich die Chemiewaffenkonvention von 1993.

 

Vor allem diese Chemiewaffenkonvention macht deutlich, dass die Staaten längst nicht mehr auf die Kraft der wechselseitigen Abschreckung vertrauen wollen. Nicht nur der Einsatz solcher Waffen wird verboten, sondern auch schon deren Entwicklung, Herstellung und Lagerung. Ergänzt wird dies durch Informationspflichten und Kontrollen in den entsprechenden Industriebetrieben und durch die Verpflichtung, vorhandene Kampfstoffe zu vernichten.

 

Verbindlichkeit des Genfer Protokolls wird durch Vorbehaltsklauseln untergraben

 

Leider ist Syrien an diese Konvention nicht gebunden. Es hat sie weder ratifiziert oder auch nur unterschrieben (in der Region ebenso wenig wie Ägypten – Israel hat zwar unterschrieben, aber keine Ratifikation durch das Parlament herbeigeführt). Einschlägig sind demgegenüber die Haager Landkriegsordnung und das Genfer Protokoll. Letzteres hat in nicht weniger als 189 Staaten interne Gesetzeskraft erlangt.

 

Nicht zuletzt wegen dieser umfassenden vertraglichen Bindungswirkung werden seine Bestimmungen ebenso wie das darin implizit neu bestätigte Verbot der Verwendung von Giftgas aus der Haager Landkriegsordnung heute als global gültiges Gewohnheitsrecht angesehen. An dieses Protokoll sind alle Staaten gebunden, die in dem Krieg in Syrien bisher eine besondere Rolle gespielt haben; die Türkei, Syrien selbst, Iran, Libanon, Israel, Jordanien, Irak, Saudi-Arabien, Katar, Russland, China und die USA.

 

Erwähnenswert, weil für die politische Beurteilung der Vorgänge in Syrien interessant, ist dabei der von Israel bei seinem Beitritt im Jahre 1968 formulierte Vorbehalt: »Das genannte Protokoll verliert für den Staat Israel seine Verbindlichkeit in Bezug auf jeden feindlichen Staat, dessen Streitkräfte oder die Streitkräfte seiner Alliierten oder irreguläre Einheiten oder Individuen, die von seinem Territorium aus operieren und sich nicht an die Verbote halten, die Gegenstand dieses Protokolls sind.«

 

Aus diesem Text wird nicht nur förmlich deutlich, dass Israel chemische Kampfstoffe besitzt, sondern deren Verwendung schon dann als rechtmäßig betrachten wird, wenn auch nur ein Verbündeter seines Gegners gegen die Bestimmungen des Abkommens verstoßen sollte. Das gleiche solle auch gelten, wenn irreguläre Kräfte oder Individuen aus dem Territorium eines Gegners Giftgas einsetzen.

 

Gewaltandrohung ist nach der Charta der Vereinten Nationen genau so verboten wie die Anwendung von Gewalt selbst

 

Diese Anmerkung ist relevant, weil Israel bisher der einzige Staat ist, der, wenn auch punktuell, mehrfach direkt in den Krieg in Syrien eingegriffen hat. Darüber hinaus könnte sich Israel mit Blick auf die engen Bindungen zwischen Syrien und Iran gegebenenfalls auch in einer späteren bewaffneten Auseinandersetzung mit Iran auf diesen Vorbehalt berufen. (Zusatz nur für Juristen: Welche Wirkung ein Vorbehalt gegen eine Gewohnheitsrecht enthaltende vertragliche Regelung überhaupt entfalten kann, müsste innerhalb der Systematik der Wiener Vertragsrechtskonvention geklärt werden) Und wenn nun doch Giftgas eingesetzt wird?

 

Die Haager Landkriegsordnung und die späteren Konventionen enthalten keine oder nur schwache Sanktionsregeln, schlimmstenfalls den Verweis an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. »Syrien hat die rote Linie überschritten« – Wer das sagt oder schreibt, empfiehlt in Wirklichkeit einen Bruch des Völkerrechts. Denn die damit zum Ausdruck gebrachte Drohung, nunmehr Gewalt anwenden zu wollen, ist nach der Charta der Vereinten Nationen genau so verboten wie die Anwendung der Gewalt selbst.

 

Das Völkerrecht kennt keine roten Linien. »Syrien muss bestraft werden« – Wer das sagt oder schreibt, hat nichts vom Völkerrecht verstanden. Das Völkerrecht ist ein Rechtssystem, in dem die das Recht setzenden Subjekte identisch sind mit den diesem Recht Unterworfenen. Die souveränen Staaten binden sich selbst. Souveräne Staaten können nicht von gleich berechtigten anderen souveränen Staaten »bestraft« werden. 

 

Zur Zeit der Verabschiedung der Haager Landkriegsordnung gab es zwar schon den Begriff des völkerrechtlichen Delikts. Aber der greift hier nicht, schon weil keinem anderen Staat ein Schaden zugefügt worden ist – ganz abgesehen davon, dass auch im Deliktsrecht eindeutig die Zurechenbarkeit der Tat zu einer bestimmten Regierung geklärt sein müsste.

 

Könnten sich die USA nicht mit Russland auf ein vergleichbares Verfahren wie im Fall Darfur einigen?

 

Die individuelle, nicht auf Staaten, sondern auf handelnde Personen bezogene strafrechtliche Verantwortung für Kriegsverbrechen hat erst mit den Nürnberger Prozessen Eingang in die Geschichte des internationalen Rechts gefunden. Das war der Beginn einer Entwicklung, die ihren bisherigen (noch durchaus unvollkommenen) Höhepunkt im Jahre 2002 mit der Einsetzung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) gemäß dem Statut von Rom gefunden hat.

 

Dessen Zuständigkeit erstreckt sich ausdrücklich auch auf die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen. »Das kann doch nicht ungesühnt bleiben!« – In der Tat muss das nicht ungesühnt bleiben – eine Aussage mit besonderer Relevanz für die Vereinigten Staaten. Zwar haben die USA ihre Unterschrift unter das Statut von Rom wieder zurückgezogen. Das hat die US-Regierung aber nicht daran gehindert, im Jahre 2005 eine Entscheidung des UN-Sicherheitsrats passieren zu lassen, mit der der ICC und sein Chefankläger ermächtigt wurden, Ermittlungen wegen der Grausamkeiten in Darfur einzuleiten, aus denen unter anderem ein Haftbefehl gegen Sudans Präsidenten Omar al-Baschir hervorgegangen ist.

 

Könnte man sich nicht mit Russland auf ein vergleichbares Verfahren einigen, gewissermaßen »gegen Unbekannt«? Dann wären wenigsten Prinzipien rechtsstaatlicher Fairness gesichert, eine professionelle Verteidigung und der Grundsatz »Im Zweifel für den Angeklagten«. 

Von: 
Gerhard Fulda

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